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   BGH, 10.11.1975 - II ZR 94/73   

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https://dejure.org/1975,7679
BGH, 10.11.1975 - II ZR 94/73 (https://dejure.org/1975,7679)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1975 - II ZR 94/73 (https://dejure.org/1975,7679)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1975 - II ZR 94/73 (https://dejure.org/1975,7679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer Zusage hinsichtlich der Bereitstellung von Finanzen für den Erwerb eines Flugzeugs - Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrags oder -vorvertrags - Entstehung einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1976, 180
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.1969 - II ZR 86/67

    Voraussetzungen für das rechtswirksame Zustandegekommen eines Vorvertrages -

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - II ZR 94/73
    Dies wäre jedoch eine der notwendigen Voraussetzungen gewesen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem SenUrt. v. 6.2.69-II ZR 86/67, LM § 276 BGB [Fa] Nr. 28) aus der Verweigerung des Abschlusses eines Vertrags eine Vertrauenshaftung abgeleitet werden kann; denn ohne sie besteht in aller Regel noch keine hinreichende Grundlage für ein Vertrauen auf einen künftigen Abschluß, das schutzwürdig wäre.
  • BGH, 28.11.1953 - II ZR 188/52

    Faktische Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - II ZR 94/73
    Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Gesellschaft bejaht werden, denn sie setzt voraus, daß überhaupt ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist (BGHZ 11, 190 f).
  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 315/81

    Klage auf Abschluss eines Kaufvertrages - Auslegung eines formularmäßigen

    Auch wenn in § 13 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages die Einzelheiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so sind doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaffung der Eigentumswohnung gegen Zahlung von 130 % des eingesetzten Eigenkapitals und Übernahme der Restschuld aus den zur Finanzierung der Wohnung eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden; damit sind die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Hauptvertrages geregelt und dessen Inhalt ist jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM BGB § 705 Nr. 3 und vom 10. November 1975, II ZR 94/73, WM 1976, 180).
  • BGH, 04.03.1983 - V ZR 285/81

    Errichtung einer Eigentumswohnung nach dem Bauherren-Modell aufgrund eines

    Auch wenn in § 4 des Betreuungsvertrages die Einzelheiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so sind doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaffung der Eigentumswohnungen gegen Zahlung von 130 % des eingesetzten Eigenkapitals und Übernahme der zur Finanzierung der Wohnungen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden; damit sind die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Hauptvertrages geregelt, und dessen Inhalt ist jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM BGB § 705 Nr. 3 und vom 10. November 1975, II ZR 94/73, WM 1976, 180).
  • BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

    Auch wenn in § 4 des Betreuungsvertrages die Einzelheiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so sind doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaffung der Eigentumswohnungen gegen Zahlung von 130 % des eingesetzten Eigenkapitals und Übernahme der zur Finanzierung der Wohnungen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden; damit sind die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Hauptvertrages geregelt, und dessen Inhalt ist jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM BGB § 705 Nr. 3 und vom 10. November 1975, II ZR 94/73, WM 1976, 180).
  • BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines schriftlichen Vorvertrages

    Sie hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der wesentliche Inhalt eines insoweit maßgebenden Gesellschaftsvertrags und ein entsprechender Verpflichtungswille der Beteiligten ergeben könnten (vgl. Urt. d. Sen. v. 10.11.75 - II ZR 94/73, WM 1976, 180; Urt. d. Sen. v. 23.11.72 a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 20.07.1983 - 4 U 202/82

    Mietrecht: Haftung für Schönheitsreparaturen - Gesamtschuld für Vor- und

    Wenn der Nachmieter die Arbeiten durchgeführt habe, könne er vom Vormieter gemäß § 426 Abs. 1 i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB Ausgleichung verlangen (LG Kassel, WM 1976, 74, 75; AG Köln, WM 1976, 180; AG Kiel, WM 1976, 119; Schmudlach, aaO., Seite 257 f.; Palandt/Putzo, aaO., § 536 Anm. 4 c, cc; Staudinger/Emmerich, aaO., §§ 535, 536 Anm. 149 a; Sternel, aaO., V 55).
  • BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

    Auch wenn in § 4 des Betreuungsvertrages die Einzelheiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so sind doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaffung der Eigentumswohnungen gegen Zahlung von 130 % des eingesetzten Eigenkapitals und Übernahme der zur Finanzierung der Wohnungen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden; damit sind die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Hauptvertrages geregelt, und dessen Inhalt ist jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM BGB § 705 Nr. 3 und vom 10. November 1975, II ZR 94/73, WM 1976, 180).
  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 98/82

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

    Auch wenn in § 4 des Betreuungsvertrages die Einzelheiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so sind doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaffung der Eigentumswohnungen gegen Zahlung von 130 % des eingesetzten Eigenkapitals und Übernahme der zur Finanzierung der Wohnungen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden; damit sind die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Hauptvertrages geregelt, und dessen Inhalt ist jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM BGB § 705 Nr. 3 und vom 10. November 1975, II ZR 94/73, WM 1976, 180).
  • BGH, 04.03.1983 - V ZR 242/81

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

    Auch wenn in § 4 des Betreuungsvertrages die Einzelheiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so sind doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaffung der Eigentumswohnungen gegen Zahlung von 130 % des eingesetzten Eigenkapitals und Übernahme der zur Finanzierung der Wohnungen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden; damit sind die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Hauptvertrages geregelt, und dessen Inhalt ist jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM BGB § 705 Nr. 3 und vom 10. November 1975, II ZR 94/73, WM 1976, 180).
  • BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

    Auch wenn in § 4 des Betreuungsvertrages die Einzelheiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so sind doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaffung der Eigentumswohnungen gegen Zahlung von 130 % des eingesetzten Eigenkapitals und Übernahme der zur Finanzierung der Wohnungen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden; damit sind die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Hauptvertrages geregelt, und dessen Inhalt ist jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM BGB § 705 Nr. 3 und vom 10. November 1975, II ZR 94/73, WM 1976, 180).
  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 15/82

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

    Auch wenn in § 4 des Betreuungsvertrages die Einzelheiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so sind doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaffung der Eigentumswohnungen gegen Zahlung von 130 % des eingesetzten Eigenkapitals und Übernahme der zur Finanzierung der Wohnungen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden; damit sind die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Hauptvertrages geregelt, und dessen Inhalt ist jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM BGB § 705 Nr. 3 und vom 10. November 1975, II ZR 94/73, WM 1976, 180).
  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 74/82

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

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